Satzung des Vereins
"Freunde des Kurparks Laboe e. V."



... in der Fassung vom 24.01.2007

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freunde des Kurparks Laboe e. V.“ mit Sitz in der Gemeinde Ostseebad Laboe und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.


§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist unter anderem die personelle und ideelle Unterstützung der Gemeinde Ostseebad Laboe bei der Pflege, Gestaltung und Erhaltung des Kurparks, der für den Ort besondere Bedeutung hat.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Änderungen, welche die in dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins mit Einwilligung des Finanzamtes an das Jugendzentrum Laboe.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintrittserklärung des neuen Mitglieds und Bestätigung durch den Vorstand. Ehrenmitglieder können ernannt werden.

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.


§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag pünktlich zu entrichten.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss schriftlich bis zum 30. November dem Vorstand vorliegen. Ausschluss ist insbesondere dann geboten, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt oder wenn er länger als ein Jahr mit den Beiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Über Widersprüche entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

Jährlich einmal sind die Mitglieder zu einer Jahreshauptversammlung einzuladen. Dies sollte im ersten Viertel des Jahres stattfinden. Die Einladung erfolgt drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sollten eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:

- Bericht des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der ehrenamtlichen Kassenprüfer/innen
- Festsetzung der Beitragshöhe

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist wie unter Absatz 1 einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Wahlen und Abstimmungen können per Handzeichen erfolgen, es sei denn, ein Mitglied verlangt eine geheime Wahl per Stimmzettel. Gewählt wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit einer Personenwahl findet eine

Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Dann erfolgt Losentscheid. Ein Antrag ist bei Stimmengleichheit abgelehnt.

Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über jede Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen ein Protokoll anzufertigen und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.


§ 9 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/-in
- dem/der Kassenwart/-in und
- bis zu fünf Beisitzern.

Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Vertretungsberechtigt für den Verein im Sinne des § 26 BGB sind die/der erste Vorsitzende/r und die/der zweite Vorsitzende/r.

Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, so übernimmt nach Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.

Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Auf der Jahreshauptversammlung hat er einen Rechenschaftsbericht abzugeben.

Die Jahresrechnung ist durch zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Das Ergebnis ist auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern vorzutragen.

Der Vorstand kann in Einzelfällen über Stundung oder Erlass des Mitgliedsbeitrags beschließen.


§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.